Dashcams und das Datenschutzgesetz

iTracker mini0801

Eine iTracker mini0801 Dashcam

Wie schon vor einer Weile bekanntgegeben gab es jetzt einen bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Dashcams. Leider haben die Datenschützer einen Teilerfolg errungen. Dashcam-Videos – so das Verwaltungsgericht Ansbach – die mit Absicht gemacht werden, damit sie später ins Internet (Youtube etc.) gestellt oder an Dritte (auch die Polizei) weitergegeben werden sind unzulässig.

Grund dafür sei, dass in der Öffentlichkeit Personen „heimlich“ gefilmt werden. Das Interesse, diese Personen zu schützen sei höher als ein Videobeweis bei einem Unfall des Autofahrers.

Der ADAC weist Dashcam-Nutzer, die die Aufzeichnungen der Öffentlichkeit (Youtube etc.) zugänglich machen

Falls Ihr die Aufzeichnungen eurer Dashcam der Öffentlichkeit (Youtube etc.) zugänglich gemacht, weder Personen und Autokennzeichen verpixelt und die Beteiligten nicht um Zustimmung gefragt habt, dann verstößt ihr laut ADAC gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Kleine Informationen an die Dashcam-Test.org-Leser:

Aufgrund des Urteils werde ich alle Test-Videos (Fahrt am Tag/Fahrt in der Nacht) auf Youtube deaktivieren, da Gesichter und/oder Autokennzeichen nicht ausreichend verpixelt sind. Für diese Videos werde ich dann eine abgelegene Straße suchen, wo weder Autos noch Passanten im Bild sein könnten.

Quellen:

Focus.de – Urteil zu Dashcams – Gericht schränkt Videokameras im Auto stark ein
Spiegel.de – Gerichtsurteil zu Videokameras im Auto: Dashcams verstoßen gegen Datenschutzgesetz